WCAG 1.2.1 einfach erklärt


Ein Podcast erklärt ein Produkt. Eine Audiodatei enthält wichtige Hinweise zur Nutzung. Oder ein kurzes Video zeigt ohne Ton, wie ein bestimmter Vorgang funktioniert.
Für viele Nutzer sind solche Inhalte praktisch.
Für andere können sie jedoch vollständig unzugänglich sein.
Genau hier setzt das WCAG-Erfolgskriterium 1.2.1 „Audio-only and Video-only (Prerecorded)“ an.
Es gehört zur Konformitätsstufe A und verfolgt einen einfachen Grundgedanken:
Informationen dürfen nicht ausschließlich davon abhängig sein, dass ein Mensch hören oder sehen kann.
Schauen wir uns das Kriterium genauer an.
Das Kriterium betrifft zwei Arten von bereits aufgezeichneten Medien:
1. Reine Audioinhalte ohne Video
Dazu gehören beispielsweise:
Podcasts,
Sprachaufnahmen,
aufgezeichnete Interviews ohne Bild,
Audioanleitungen.
Für solche Inhalte muss eine Alternative bereitgestellt werden, die die gleichen relevanten Informationen vermittelt.
In der Praxis ist das häufig eine vollständige Textalternative beziehungsweise ein Transkript.
2. Reine Videoinhalte ohne Ton
Das können beispielsweise sein:
stumme Produktdemonstrationen,
Animationen ohne Ton,
Bildschirmaufnahmen ohne Sprache,
Videos, bei denen Informationen ausschließlich visuell vermittelt werden.
Hier muss eine Alternative für die zeitbasierten Inhalte oder eine Audiospur bereitgestellt werden, die die relevanten visuellen Informationen vermittelt.
Das Ziel ist in beiden Fällen gleich:
Die Information soll nicht nur über einen einzigen Sinn wahrnehmbar sein.
WCAG 1.2.1 gehört zum ersten Grundprinzip der WCAG: Wahrnehmbarkeit.
Digitale Inhalte sollten so angeboten werden, dass Menschen sie auf unterschiedliche Weise wahrnehmen können.
Ein reiner Audioinhalt hat dabei ein offensichtliches Problem:
Wer ihn nicht hören kann, erhält die enthaltenen Informationen möglicherweise überhaupt nicht.
Bei einem Video ohne Ton ist es umgekehrt.
Wenn beispielsweise ausschließlich visuell gezeigt wird, wie ein Produkt zusammengesetzt oder verwendet wird, können blinde Menschen oder Menschen mit starker Sehbehinderung die entscheidenden Informationen möglicherweise nicht erfassen.
Eine Alternative schafft einen zweiten Zugang zu denselben Informationen.
Bei reinen Audioinhalten profitieren insbesondere gehörlose und schwerhörige Menschen von einer Textalternative.
Bei reinen Videoinhalten profitieren insbesondere blinde und sehbehinderte Menschen von einer textlichen oder auditiven Alternative.
Der Nutzen geht allerdings darüber hinaus.
Ein Transkript kann beispielsweise auch Menschen helfen, die sich gerade in einer Umgebung befinden, in der sie keinen Ton abspielen können oder möchten.
Text lässt sich durchsuchen, übersetzen und häufig schneller überfliegen.
Eine textliche Beschreibung eines Videos kann außerdem hilfreich sein, wenn das Video nicht geladen werden kann oder Nutzer bestimmte Informationen gezielt nachlesen möchten.
Barrierefreiheit schafft damit häufig zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten für alle.
In der Praxis entstehen Verstöße häufig nicht aus einer bewussten Entscheidung gegen Barrierefreiheit.
Das Problem ist vielmehr, dass beim Erstellen eines Inhalts nur an das Medium selbst gedacht wird.
Ein Unternehmen veröffentlicht beispielsweise einen Podcast auf einer Produktseite.
Die Folge ist online – ein Transkript wird aber nicht bereitgestellt.
Oder ein Online-Shop zeigt eine kurze Animation:
„So funktioniert unser Produkt.“
Im Video wird ausschließlich visuell demonstriert, welche Schritte notwendig sind. Es gibt keinen Ton und keine gleichwertige Beschreibung außerhalb des Videos.
Für sehende Nutzer ist die Anleitung offensichtlich.
Für einen blinden Nutzer existiert die Information möglicherweise praktisch nicht.
Nehmen wir an, ein Shop verkauft einen komplexeren Küchenartikel.
Auf der Produktseite befindet sich ein 30-sekündiges Video ohne Ton. Darin wird gezeigt:
Eine Verriegelung wird geöffnet.
Ein Behälter wird eingesetzt.
Die Verriegelung wird geschlossen.
Anschließend wird ein bestimmter Knopf gedrückt.
Unterhalb des Videos steht lediglich:
„So einfach funktioniert unser Produkt.“
Das Problem:
Der Text vermittelt nicht die Informationen aus dem Video.
Eine mögliche Lösung wäre eine Textbeschreibung, die die einzelnen Schritte in der richtigen Reihenfolge erklärt.
Alternativ kann bei einem reinen Video eine Audiospur die relevanten visuellen Vorgänge beschreiben.
Entscheidend ist nicht, dass irgendeine Alternative vorhanden ist.
Sie muss die relevanten Informationen tatsächlich gleichwertig vermitteln.
Gerade bei Audioinhalten wird dieser Punkt schnell unterschätzt.
Angenommen, ein 15-minütiger Podcast erklärt verschiedene Funktionen eines Produkts.
Unter dem Player steht:
„In dieser Folge sprechen wir über die wichtigsten Funktionen unseres neuen Produkts.“
Das ist eine Beschreibung des Inhalts – aber keine gleichwertige Alternative.
Wer die Audiodatei nicht hören kann, erhält weiterhin nicht die Informationen, die darin vermittelt werden.
Die Alternative muss deshalb die wesentlichen Inhalte des Audios wiedergeben.
Bei gesprochenen Inhalten ist ein vollständiges Transkript dafür in vielen Fällen die naheliegendste Lösung.
Ja.
WCAG 1.2.1 enthält eine wichtige Ausnahme:
Wenn ein Audio- oder Videoinhalt selbst lediglich eine Alternative zu bereits vorhandenem Text ist und entsprechend gekennzeichnet wird, muss nicht noch einmal eine zusätzliche Alternative für das Medium erstellt werden.
Ein einfaches Beispiel:
Auf einer Seite befindet sich eine ausführliche schriftliche Anleitung. Zusätzlich kann der Nutzer sich exakt diese Anleitung als Audiodatei anhören.
Die Information ist bereits vollständig als Text vorhanden.
Die Audiodatei stellt in diesem Fall einen zusätzlichen Zugangsweg zum bestehenden Inhalt dar – nicht die einzige Informationsquelle.
Der unmittelbarste Effekt ist ein Nutzungsausschluss.
Informationen, die ausschließlich auditiv vermittelt werden, können für gehörlose Menschen unzugänglich sein.
Informationen, die ausschließlich visuell vermittelt werden, können für blinde Menschen unzugänglich sein.
Im E-Commerce kann das besonders problematisch werden, wenn diese Informationen für eine Kaufentscheidung relevant sind.
Beispiele sind:
Produkteigenschaften,
Bedienhinweise,
Größen- oder Anwendungserklärungen,
Sicherheitsinformationen,
Produktvergleiche,
Erklärungen zu Services.
Je wichtiger die Information für die Customer Journey ist, desto größer kann die Auswirkung der Barriere werden.
Barrierefreiheit wird häufig ausschließlich als Compliance-Thema betrachtet.
Bei WCAG 1.2.1 zeigt sich jedoch gut, warum die wirtschaftliche Perspektive ebenfalls relevant ist.
Stellen wir uns vor, wichtige Produktvorteile werden ausschließlich in einem Video erklärt.
Ein Teil der Nutzer kann diese Informationen nicht wahrnehmen.
Damit fehlt möglicherweise genau die Information, die für die Kaufentscheidung notwendig gewesen wäre.
Die Folge kann sein:
weniger Produktverständnis → mehr Unsicherheit → geringere Kaufwahrscheinlichkeit.
Gleichzeitig haben Alternativen wie Transkripte weitere Vorteile.
Text ist durchsuchbar.
Informationen können schneller gefunden werden.
Inhalte lassen sich leichter weiterverarbeiten.
Und Nutzer können selbst entscheiden, ob sie Informationen lesen, hören oder ansehen möchten.
Barrierefreiheit erweitert damit nicht nur den Zugang, sondern kann die Qualität der Produktkommunikation insgesamt verbessern.
Die Prüfung beginnt mit einer Bestandsaufnahme.
Schritt 1: Gibt es reine Audioinhalte?
Wenn ja: Gibt es eine Alternative, die dieselben relevanten Informationen vermittelt?
Schritt 2: Gibt es Videos ohne Ton?
Wenn ja: Werden die relevanten visuellen Informationen alternativ als Text oder über eine Audiospur vermittelt?
Schritt 3: Ist die Alternative wirklich gleichwertig?
Eine Überschrift, ein Dateiname oder eine kurze Zusammenfassung reicht nicht automatisch aus.
Nutzer müssen über die Alternative an die Informationen gelangen können, die ihnen durch das ursprüngliche Medium sonst fehlen würden.
Schritt 4: Handelt es sich möglicherweise um eine Ausnahme?
Wenn das Medium selbst lediglich eine Alternative zu bereits vollständig vorhandenem Text ist, sollte dies entsprechend erkennbar beziehungsweise gekennzeichnet sein.
Das Erfolgskriterium lässt sich auf einen einfachen Grundsatz reduzieren:
Wenn wichtige Informationen ausschließlich zu hören oder ausschließlich zu sehen sind, braucht es einen gleichwertigen zweiten Zugang zu diesen Informationen.
Für Online-Shops bedeutet das insbesondere, Podcasts, Audioanleitungen, Produktanimationen und Videos ohne Ton nicht isoliert zu betrachten.
Die entscheidende Frage lautet immer:
Kann ein Mensch dieselbe relevante Information erhalten, wenn er das ursprüngliche Medium nicht wahrnehmen kann?
Wenn die Antwort Nein lautet, lohnt sich ein genauerer Blick auf WCAG 1.2.1.